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      G r e e n k i d s    e . V .
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Satzung der Greenkids e.V.


§ 1 Name, Sitz

(1) Der Verein führt den Namen "Greenkids e.V." und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht in Magdeburg unter der Nummer VR 1255 eingetragen.
(2) Sitz des Vereins ist Magdeburg.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Zweck des Vereins ist der Schutz der Umwelt. Er verfolgt ausschließlich überparteiliche und überkonfessionelle Ziele. Der Verein setzt sich für den Erhalt und Schutz der Umwelt, vor allem in Magdeburg, ein.

Auswertung von Wasserproben am Schrotestau (3) Der Verein will Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen das Verständnis für den Schutz der Umwelt nahebringen, insbesondere durch
1. Erhalt und Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen für Mensch und Umwelt;
2. Schutz und Hilfsmaßnahmen für gefährdete Tier- und Pflanzenarten;
3. Erhalt, Schutz und Schaffung natürlicher und naturnaher Biotope;
4. öffentliches Eintreten und Verbreiten des Umweltschutzgedankens;
5. Einwirken auf Gesetzgebung und Verwaltung gemäß den genannten Aufgaben sowie Eintreten für den konsequenten Vollzug der einschlägigen Rechtsvorschriften zum Schutz ökologischer Lebensgrundlagen;
6. Förderung des Umweltschutzgedankens im Bildungsbereich und
7. Informationen zu und Durchsetzung von lokalen Umweltschutzangelegenheiten.

Er will Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen Möglichkeiten zum aktiven Umweltschutz geben. Der Verein setzt sich weiter für das umweltbewußte Leben der Bürger ein und will durch eine aktive Öffentlichkeitsarbeit dem Verdrängen von Umweltproblemen entgegenwirken:
Die Verwirklichung dieser Ziele sollte u. a. erfolgen durch
1. Organisation von Projekten, Seminaren, Aktionen und Veranstaltungen;
2. Zusammenarbeit mit lokalen, regionalen, bundesweiten und internationalen
Organisationen und Verbänden und
3. aktive Presse- und Öffentlichkeitsarbeit.

(4) Die Umweltschutzarbeit des Vereins ist offen. Auch Nichtmitglieder können an den Veranstaltungen des Vereins teilnehmen.


§ 3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die die Vereinsziele nach § 2 unterstützt und sich aktiv an der Vereinsarbeit beteiligen will. Der schriftliche oder mündliche Antrag auf Mitgliedschaft wird von der Mitgliederversammlung beschieden.

(2) Die Mitgliedschaft endet durch
1. Tod des Mitglieds,
2. Erklärung des Austritts des Mitglieds,
3. Ausschluss per Beschluss durch die Mitgliederversammlung (Abs. 3),
4. Streichung aus der Mitgliederliste (Abs. 4).

(3) Die Mitgliederversammlung kann den Ausschluss eines Mitglieds beschließen, wenn das Mitglied gegen die Ziele oder Interessen des Vereins in erheblichem Maße verstoßen hat oder wiederholt gegen sie verstößt.

Dem Ausschluss kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe widersprochen werden. Über den Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung abschließend.

(4) Die Mitgliederversammlung kann durch Konsensbeschluss die Mitgliederliste bereinigen und dabei Mitglieder streichen, die sich nicht mehr an der Vereinsarbeit beteiligen.
Die von der Liste gestrichenen Personen werden per E-Mail von der Streichung informiert. Sie können dem Beschluss widersprechen. Abs. 3 Satz 2ff. ist anzuwenden.

(5) Es wird kein Mitgliedsbeitrag erhoben.


§ 5 Organe

Organe des Vereins sind:
(1) die Mitgliederversammlung (§6),
(2) der Vorstand (§7).


§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens vierteljährlich regelmäßig statt. Außerdem können außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen werden. Wird die Art der Regelmäßigkeit, also Tag, Uhrzeit oder Ort der Versammlung, geändert, so werden die Mitglieder per E-Mail darüber in Kenntnis gesetzt.

(2) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(3) Satzungsänderungen, Streichungen aus der Mitgliederliste, Auschlüsse, Vorstandswahlen und Auflösung können nur beschlossen werden, wenn dies auf der vorherigen Mitgliederversammlung vorgeschlagen und im Protokoll bekanntgegeben wurde.

(4) Zu jeder Mitgliederversammlung wird ein Ergebnisprotokoll verfasst und von der ProtokollführerIn unterzeichnet, das zusammen mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung per E-Mail den Mitgliedern zugestellt wird.

(5) Zu außerordentlichen Mitgliederversammlungen müssen die Mitglieder mindestens sechs Wochen vor dem Termin per E-Mail eingeladen werden.

(6) Die Mitgliederversammlung kann auch Angelegenheiten, die nach dieser Satzung dem Vorstand zugewiesen sind, an sich ziehen.


§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand soll sich aus mindestens drei Mitgliedern des Vereins zusammensetzen. Diese vertreten den Verein entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung einzeln nach außen.

(2) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung gewählt.


§ 8 Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung per Konsens aller Vereinsmitglieder beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke geht das Vermögen an den Löwenzahn e.V. Die EmpfängerIn hat das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden.


§ 9 Schlussvorschriften

(1) Sofern diese Satzung keine konkreten Regelungen vorgibt, findet das BGB Abschnitt Vereine, Anwendung.

(2) Diese Satzung wurde am 2. Dezember 2004 neu gefasst und tritt damit in Kraft.


Magdeburg, 02.12.2004
geändert am 01.09.2005

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